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Forschungen, Urteile und Verordnungen

Die 2007 fertig gestellte Forschungsarbeit „Energieeinsparung contra Behaglichkeit?" für das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, analysiert und bewertet bewährte Sonnenschutz- und Kühlungskonzepte für Büroräume.

Ergebnisse

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gibt in ihrer DIN-Norm 4108-2:2003-07 Mindeststandards beim Wärmeschutz vor, die Untersuchung zeigte, dass bei Einhaltung dieser Norm der Schutz vor kritischen Temperaturen im Sommer nicht immer gegeben ist. Der thermische Komfort kann bereits bei einem normalen, nicht allzu heißen Sommer teilweise nicht sichergestellt werden. Die Norm gilt zudem nur für Neubauten und große bauliche Veränderungen.

Untersucht wurden die Sonnenschutzwirkungen unterschiedlicher Systeme. Bestes Ergebnis erzielt ein ganztägig geschlossener Außenschutz, was allerdings nicht realisierbar ist. Die kritische Temperatur von 26 Grad wird nur an 0,4 % der Nutzungszeit überschritten. Zweitbestes Ergebnis mit einer Überschreitung von nur 0,8 % erzielen Sonnenschutzgläser mit außen liegendem beweglichen Sonnenschutz, der zu 50 Prozent geöffnet ist.

Im Vergleich der Anschaffungs- und Folgekosten von Sonnenschutzgläsern und Zu- und Abluftsystemen (Klimaanlagen, Betonkernaktivierung) zeigte sich, dass der Einsatz von Sonnenschutzgläsern am kostengünstigsten ist.

Die Energieeffizienzrichtlinie gibt vor, dass bei einem nachträglichen Einbau von Kühlsystemen der bestehende Energiewert des Hauses, der auf dem Energiepass dokumentiert ist, nicht überschritten werden darf. Kommt also ein energieverbrauchendes Gerät (Klimaanlage) hinzu, muss Energie an anderer Stelle eingespart werden. Dies sollte unbedingt vor dem Hausbau berücksichtigt werden, im besten Fall direkt durch den Einbau von Sonnenschutzgläsern und eventuellen zusätzlichen Verschattungsmaßnahmen.

Ein Bielefelder Gerichtsurteil aus dem Jahr 2003 verpflichtet Arbeitgeber, in Büroräumen mit einem Sonnenschutz- oder Kühlungssystem dafür zu sorgen, dass die Temperatur mindestens sechs Grad unter der Außentemperatur liegen muss, wenn diese 32 Grad oder mehr erreicht. Ab einer Raumtemperatur von 26 Grad lässt die Leistungsfähigkeit des Menschen deutlich nach.

Auch die Arbeitstättenrichtlinie von 2001 gibt in § 6 vor, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten soll und an Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden wirksame Schutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlung vorzusehen sind.

Laut Energie-Einsparverordnung (EnEV) muss für entsprechenden Sonnenschutz oder ausreichend Kühlung gesorgt werden, wenn der Anteil der Fenster an der Fassade bei einem Neubau 30 Prozent überschreitet. Das bedeutet nicht, dass bei einem Anteil unter 30 Prozent auf einen Sonnenschutz verzichtet werden kann, auch hier können zu hohe Raumtemperaturen auftreten. Eingehalten werden muss zudem die DIN-Norm 4108-2:2003-07, sie gibt eine Grenzwert-Innentemperatur vor, die, abhängig von der Region, in der das Gebäude steht, entweder 25, 26 oder 27 Grad beträgt und an weniger.

 

Energieeinspar-Verordnung: enev-online.de